Konzernanhang

Konzernanhang
neben Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses. Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des K. vgl.  Konzernabschluss,  Konzernabschlussprüfung. Der K. und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen gemäß § 298 III HGB zusammengefasst werden.
- Inhalt: (1) Angabepflichten: Sie umfassen: (a) Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. Angabe der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Erläuterungen zur Fremdwährungsumrechnung sowie zu Abweichungen von zuvor angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Angaben zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises). ( b) Ergänzungen zu Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (wie z.B. Restlaufzeiten und Besicherungen von Verbindlichkeiten; nicht in der Konzernbilanz enthaltene Haftungsverhältnisse; Aufgliederung von Umsatzerlösen; Arbeitnehmeranzahl; Bezüge von Mitgliedern der Leitungsorgane). Ein Teil der Pflichtangaben kann wahlweise im K. oder in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung gemacht werden (z.B. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Betrag des anteiligen Eigenkapitals gemäß  Equity-Methode). Die Pflichtangaben zum K. ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 290 ff. HGB, bes. der §§ 313, 314 sowie des § 298 I, der u.a. auf entsprechend anzuwendende Vorschriften zum  Anhang des Einzelabschlusses verweist.
- (2) Freiwillige Angaben: Sie sind zulässig, wenn dadurch nicht Klarheit und Übersichtlichkeit des K. (§ 297 II HGB) verletzt werden.
- Beispiele: Nebenrechnungen zur Eliminierung von  Scheingewinnen,  Kapitalflussrechnungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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